BUND Ortsgruppe Eppingen
Satzung
 

§ 1

(1) Die BUND-Ortsgruppe Eppingen ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des Lan-desverbandes Baden-Württemberg im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutsch-land (BUND).
(2) Zum Bereich der Ortsgruppe Eppingen gehört die Gesamtstadt Eppingen. Die Mitglieder, bilden die Ortsgruppe.
§2  
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchsetzung des Umwelt- und Naturschutzes im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde wie Unversehrtheit des Menschen, der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie der Bewahrung aller dieser Güter vor einer Zerstörung oder Vergiftung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aufklärung über die Gefahren von Schadstoffrückständen in Pflanzen, Tieren und Nahrungsmitteln, Unterstützung von Jugendlagern mit natur-, tier- und umweltschützerischer Zielsetzung, Durchführung von Tagungen, Kongressen, Ausstellungen und Exkursionen, Erhal-tung alter Dorf- und Stadtbilder, Durchführung von Veranstaltungen mit internationaler Beteiligung, um die Abhängigkeit der Lösung grenzüberschreitender Umweltprobleme von zwischenstaatlicher Zusammenarbeit einsichtig zu machen, Pflege und Gestaltung von Biotopen, um gefährdete Tierarten zu schützen, Einflußnahme bei der Planung von Industrie- und Wohngebieten und Ausarbeitung von ökologisch günstigeren Alternativen, Pacht oder Ankauf von Naturschutzgebieten, Aufklärung über praktische Wege der Wiederverwendung von Abfallstoffen und Müllkompostie-rung, Durchführung von Projekten zur Verringerung der Lärmbelästigung, Informati-onen über die Möglichkeiten der Einsparung von Umweltchemikalien im modernen Landbau, Darstellung von Möglichkeiten der Energieeinsparung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Ortsgruppe hat ihren Sitz in Eppingen.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4
Die Ortsgruppe steht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung für Baden-Württemberg. Sie ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell. Sie unterstützt die Behörden und Gemeinden des Landes bei der Erfüllung des in Art. 86 der Landesverfassung für Baden-Württemberg beschriebenen Staatszieles.
 
§ 5
Organe der Ortsgruppe sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand.
 
§ 6
Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören u. a. das Festlegen der Arbeitsschwerpunkte der Gruppe, die Wahl und die Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Zulassung von Arbeitskreisen, die Entgegennahme der Berich-te von Vorstand, Kassenprüfern und Arbeitskreisen
 
§ 7
(1) Die Jahreshauptversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt entweder brieflich oder durch eine entsprechende Mitteilung in der Tagespresse oder in der Mitgliederzeitschrift "BUND-Magazin". Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.
(2) eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn es 1/3 der Mitglieder schriftlich mit Angabe des entsprechenden Grundes sowie einer Beschlussvorlage verlangt oder der Vorstand mit Mehrheit einen entsprechenden Beschluss fasst.
(3) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass einer der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei den übrigen Abstimmungen unbeachtet.
 
§ 8
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem Stellvertreter/in, der/dem Schatzmeister/in und bis zu 5 weiteren Mitgliedern.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
(3) Die Vorsitzenden vertreten die Ortsgruppe je allein gerichtlich oder außergerich-lich. Sie laden zu den Sitzungen des Vorstandes und zu den Mitgliederversammlungen ein. Sie leiten die Sitzungen dieser beiden Organe.
(4) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern ab. Er bestimmt die Art der Einladung zu der Sitzung und den Ort der Sitzung.
(5) Die Sacharbeit aller Mitglieder der Gruppe läuft bei den Vorstandsmitgliedern und/oder in den Arbeitskreisen zusammen. Vorstandsmitglieder und Arbeitskreise erledigen die internen Sacharbeiten und die dazugehörigen äußeren Vorbereitungen selbständig. Die Veröffentlichung von Erklärungen oder Arbeitskreisergebnissen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses von Mitgliederversammlung oder Vorstand. Die darin enthaltenen Tatsachen müssen nachweisbar sein.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind unabhängig vom Vertretungsrecht der Vorsitzenden gleichberechtigt bezüglich des Einbringens von Beratungspunkten und innerhalb der Abstimmungen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt mindestens acht Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte. Im Übrigen bestimmt der Vorstand neben der Mitgliederversammlung die Schwerpunkte seiner eigenen Arbeit und die der Ortsgruppe. Der Vorstand regelt außerdem die Gruppentätigkeit, soweit es sich nicht um die gewöhnliche Verwaltungsarbeit der/des Vorsitzenden handelt.
(7) Die Mitarbeiter von Arbeitskreisen bestimmen unter sich einen Leiter und die Einzelheiten ihrer Sacharbeit mit Stimmenmehrheit.
(8) Der Vorstand besorgt die Stellungnahmen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz oder andere Stellungnahmen.
§ 9
(1) Die Ortsgruppe kann Verpflichtungen, die den Bestand ihres eigenen Vermögens übersteigen, nur nach einer schriftlich erteilten Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.
(2) Rechtsstreitigkeiten kann die Ortsgruppe in Abstimmung mit dem Landesverband (Referat Recht) führen.
(3) Der Inhalt öffentlicher Erklärungen der Ortsgruppe von Bedeutung, wie z. B. Presseerklärungen oder Stellungnahme gegenüber Behörden, Unternehmen oder anderen dritten Personen sollen nach Möglichkeit mit dem Landesverband (Landesge-schäftsführer / Referat Recht) abgestimmt werden.
§ 10
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 11
Diese Satzung tritt am 15.2.2001 in Kraft.